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Westa Werksnorm

(Umweltschutz, Sozialstandards, logistische Transportmittel)
Westa Werksnorm

1. Anwendungsbereich und Zweck der WN
Diese Norm gilt für alle Zulieferungen (Erzeugnisse, Bauteile, Werkstoffe, Stoffzubereitungen) zur Verarbeitung in Erzeugnissen der Westa-Gruppe, für genannte Fertigungshilfsstoffe und Verpackungsmaterialien. Für Inhaltsstoffe in Erzeugnissen, Bauteilen, Werkstoffen und Stoffzubereitungen gelten zusätzlich Detaillierungen dieser Norm.

Diese Norm soll bei der Produktion, dem Gebrauch, dem Recycling und der Entsorgung der Zwischen- und Endprodukte einen umwelt- und arbeitsschutzgerechten Umgang mit den Erzeugnissen, Bauteilen, Werkstoffen, Stoffzubereitungen, Fertigungshilfsstoffen und Verpackungsmaterialien gewährleisten.

Weiterhin ist sie erforderlich, um die Einhaltung entsprechender Forderungen von Westa-Kunden sicherstellen zu können. Diese Norm ergänzt die Verantwortung jedes Lieferanten, geltende Gesetze und Vorschriften einzuhalten.

2. Verbot und Deklaration von Inhaltsstoffen
2.1 Allgemeines
Die Lieferanten müssen die Stoffbeschränkungen unter Beachtung folgender Regelwerke berücksichtigen. Es gilt die jeweils aktuellste Fassung, einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen. Veränderungen in der Zusammensetzung sind uns unverzüglich anzuzeigen.

Unabhängig von den Forderungen dieser Norm müssen nationale und internationale Vorgaben zur Übermittlung von Informationen zum Arbeits- und Umweltschutz eingehalten werden (z.B. EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EU-Richtlinie 91/155/EWG).

- Liste für deklarationspflichtige Stoffe im Automobilbau (VDA 232-101)
- EU-Richtlinie über Altfahrzeuge (2000/53/EG)
- EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (2002/95/EG)
- EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2002/96/EG).

Für die einzelnen Stoffe sind jeweils Mengen- bzw. Gehaltsgrenzen spezifiziert, unterhalb derer eine Deklaration entfällt. Diese betragen, soweit nicht anders vermerkt 0,1 g/100g (Gew.%). Ist für einen Inhaltsstoff der Grenzwert größer 0,1%, muss der Inhaltsstoff ab einem Anteil von 0,1% bis zum genannten Grenzwert deklariert werden. Wenn Grenzwerte für Summen von Inhaltsstoffen festgelegt sind, sind die Einzelstoffe zu nennen.

2.2 Verbotene Inhaltsstoffe
Alle durch unsere WN als verboten (prohibited) eingestuften Inhaltsstoffe (P), dürfen in den an uns zu liefernden Erzeugnissen, Bauteilen, Werkstoffen, Stoffzubereitungen und Fertigungshilfsstoffen nicht enthalten sein oder bei deren Verwendung freigesetzt werden. Verunreinigungen mit diesen Stoffen sind qualitativ anzugeben, Risikoabschätzungen sind im Dialog durchzuführen.

Insbesondere betrifft dies die Stoffe:
Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI, polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE).

2.3 Deklarationspflichtige Inhaltsstoffe
Alle durch unsere WN als deklarationspflichtig eingestuften Inhaltsstoffe (D), sind mit ihrem Massenanteil oberhalb der angegebenen Grenzen und der CAS-Nr. zu deklarieren, wenn sie in den an uns zu liefernden Erzeugnissen, Bauteilen, Werkstoffen, Stoffzubereitungen und Fertigungshilfsstoffen enthalten sind oder bei der Verwendung freigesetzt werden können.

Diese Angaben bilden die Basis für den Dialog zwischen dem Lieferanten und uns als Kunden, um einen sicheren und umweltverträglichen Einsatz unserer Produkte zu gewährleisten. Diese Vorgehensweise kann auch die Prüfung alternativer Stoffe unter Einbeziehung technischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte notwendig machen.
Ozonschädigende Stoffe sind nach der Definition der jeweiligen Landesgesetzgebung des Importlandes deklarationspflichtig (z.B. EU-Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (EG 2037/2000) oder US Clean Air Act, Title VI: Stratospheric Ozone Protection).

3. Verpackungsmaterialien
Die Westa-Gruppe verfolgt gemeinsam mit seinen Lieferanten die abfallwirtschaftlichen Ziele der Umweltgesetzgebung nach ökologischen Prioritäten. Für Ladungsträger, Verpackungen und deren Komponenten ist die EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG) zu anzuwenden.

Verpackungen sind teilespezifisch unter Berücksichtigung von Umweltverträglichkeit, Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Logistik zu planen.

VERMEIDUNG: Beschränkung auf das Notwendige zur Ressourcenschonung und Reduzierung des Transportaufkommens.

VERMINDERUNG: Einsatz und kontinuierliche Verbesserung mehrfach verwendbarer Verpackungen aus recyclingfähigen Materialien.

VERWERTUNG: Für alle Einweg-Ladungsträger und -Verpackungen sind umweltverträgliche, recyclingfähige Materialien zu verwenden. Dies gilt insbesondere für lackierte, beschichtete, getränkte oder imprägnierte Verpackungswerkstoffe. Es müssen Materialien sein, die üblicherweise zum Recycling akzeptiert werden. Materialkombinationen oder Verbindungen sind zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren und müssen nach Gebrauch einfach trennbar sein.

VCI-Verpackungen (Volatile Corrosion Inhibitor) sind uns extra anzuzeigen, als solche zu kennzeichnen und müssen nachweislich gemeinsam mit dem Trägermaterial auf dem normalen Weg recyclebar sein.

Für Packmittel aus Vollholz von Erzeugnissen ausserhalb der EU sind die gültigen Anforderungen zu berücksichtigen. Hauptsächlich ist dies der IPPC-Standard: ISPM No.15 (Guidelines for regulating wood packaging material in international trade).

Sollten spezifische Verpackungsanforderungen von dieser Vorschrift abweichen, so ist eine Abstimmung mit der Beschaffung der Westa-Gruppe erforderlich.

4. Lieferantenvereinbarungen
Lieferanten von Erzeugnissen, Bauteilen, Werkstoffen, Stoffzubereitungen, Fertigungshilfsstoffen und Verpackungsmaterialien sind verpflichtet, die Einhaltung unserer Werksnorm schriftlich zu bestätigen (z.B. mit der Auftragsbestätigung).

Verbotene oder deklarationspflichtige Stoffe sind uns unaufgefordert zu melden. Die Rückmeldeverpflichtung entfällt für verbotene oder deklarationspflichtige Stoffe, die in der Bestellvorschrift genannt werden. Verbote können durch Ausnahmegenehmigungen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Die Ausnahmen sind befristet, bis andere technische Lösungen gefunden sind. Ausnahmen müssen beim Abschluss von Lieferverträgen schriftlich vereinbart werden. In den Lieferpapieren ist auf die ausgenommenen Stoffe hinzuweisen.

5. Mitgeltende Unterlagen
Allen (auch zukünftigen) Bestellungen und sonstigen Vereinbarungen liegen ausschließlich diese Werksnormen mitgeltend unserer Einkaufs-AGBs zu Grunde. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Bestätigung mit Annahme der Bestellung oder ihrer - auch teilweisen - Ausführung als anerkannt. Sie gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Werksnormen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

Ergeben sich durch Nichtbeachtung unserer Angaben Fehlleitungen, hat der Lieferant für die dadurch entstehende Kosten aufzukommen.

An einer Bestellung mit Werksnorm zu Grunde liegenden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält der Besteller sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Besteller unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.