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Beschaffung AGB

Einkaufs- / Beschaffungs-AGB der Westa-Gruppe
Allgemeine Einkaufsbedingungen Westa Holding, in der Folge jeweils Käufer genannt
Beschaffung AGB

§ 1 Allgemeines

Der Vertragsinhalt und die Reihenfolge der Geltung bei Widersprüchen ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung:

Für alle Lieferungen und Leistungen an den Käufer gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

Der Lieferant verpflichtet sich, zusätzlich die Qualitätsvereinbarung des Käufers zu unterzeichnen und sich an die dort festgelegten Standards, insbesondere bezüglich der Qualität der zu liefernden Ware zu halten.

Die Einkaufsbedingungen und die Qualitätsvereinbarung sind Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses; auch bezogen auf alle zukünftigen Verträge zwischen dem Käufer und dem Lieferanten, im Rahmen derer der Käufer Lieferungen vom Lieferanten bezieht, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich in Bezug genommen werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die den Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen gelten nur insoweit, als der Käufer diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

Zwischen den Parteien gelten die Regelungen der aktuellen Incoterms als vereinbart.


§ 2 Formerfordernisse

Nur schriftlich oder in Textform erteilte Bestellungen sind für den Käufer verbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen werden erst mit Eingang des entsprechenden Bestätigungsschreibens (auch per Telefax, EDI oder Email) wirksam.


§ 3 Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringende Lieferungen und Leistungen ein.

Für eintretenden Mehr- oder Minderbedarf sowie für die Lieferung von Kleinmengen gelten dieselben Preise, Rabatte und Bedingungen.

Die Preise gelten frei Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung, aber ohne Umsatzsteuer, die in jeweils gesetzlich vorgeschriebener Höhe zusätzlich vergütet wird.

§ 4 Liefertermine

Vereinbarte Termine und Fristen für die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind verbindlich, da sie auf die innerbetrieblichen Belange des Käufers abgestimmt sind.

Liefert oder leistet der Lieferant nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten Nachfrist, ist der Käufer berechtigt, auch ohne Androhung die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist der Käufer auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die dem Käufer durch den Verzug des Lieferanten, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer unabhängig von den Rechten aus Absatz (2) berechtigt, pro vollendetem Werktag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Lieferwertes derjenigen Ware, mit der der Lieferant in Verzug geraten ist, zu verlangen; nicht jedoch mehr als 10% des vorstehend beschriebenen Lieferwertes.

Für den Lieferanten erkennbare Lieferverzögerungen sind dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Dessen Rechte aus den Absätzen (2) und (3) bleiben unberührt.

 

§ 5 Lieferscheine

Lieferscheine sind der Ware auf jeden Fall beizufügen. Jede Sendung bzw. Position ist mit der Bestell-, Artikelnummer und mit der Barcode-Verschlüsselung 128 des Käufers zu kennzeichnen. Schäden, die dem Käufer aus der unrichtigen Bezeichnung gelieferter Waren entstehen, sind dem Käufer vom Lieferanten zu ersetzen.

Erfolgen Zahlungen infolge unrichtiger Warenbezeichnungen verspätet, liegt seitens des Käufers kein Verzug vor, ferner wird das Recht zum Abzug von Skonto nicht beeinträchtigt.


§ 6 Versand, Gefahrenübergang

Sofern der Käufer für den Versand Anweisungen gibt, sind ausschließlich diese verbindlich. Der Käufer ist auch berechtigt, die Ware unter Berechnung der Tariffracht abzuholen. Mehrfrachten, Standgelder usw. gehen zulasten des Lieferanten.

Außer in Fällen der Selbstabholung erfolgt der Transport auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht erst mit Eingang der Lieferung bei der vom Käufer genannten Lieferanschrift auf den Käufer über.


§ 7 Qualitäts-, Umwelt- und Werksnorm Anforderungen

Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Ware den zum Lieferzeitpunkt gültigen Normen und allen einschlägigen technischen Vorschriften sowie insbesondere den Vorgaben der Werks- und Qualitätsanforderung entspricht.


§ 8 Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt 36 Monate ab Warenübernahme durch den Käufer, soweit in der Qualitätsvereinbarung keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige des Käufers beginnt und mit der Erfüllung des Mängelanspruchs des Käufers endet. Sieht das Gesetz im Einzelfall eine längere als die vorstehend genannte Frist von 36 Monaten vor, so gilt die längere gesetzliche Frist.

Werden gegen den Käufer wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware Ansprüche geltend gemacht und ist der Lieferant dem Käufer aus demselben Grund gewährleistungspflichtig, so ist der Lieferant verpflichtet, den Käufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Rechte des Käufers aus den nachfolgenden Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.


§ 9 Mängel

Von vom Käufer vorgenommenen Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang, bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Mangels dem Lieferanten zugehen.

Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle des Käufers ermittelten Werte verbindlich.

Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen ist der Käufer - unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche - berechtigt, nach seiner Wahl vom Lieferanten Ersatzlieferung oder kostenlose Nachbesserung zu verlangen.

Bei Vorliegen eines Sachmangels oder fruchtlosem Ablauf einer nach dem vorstehenden Absatz gesetzten Frist ist der Käufer ferner nach seiner Wahl berechtigt, einen Deckungskauf zulasten des Lieferanten durchzuführen oder die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder selbst zu beseitigen.

Sendet der Käufer dem Lieferanten mangelhafte Ware zurück, so ist er berechtigt, dem Lieferanten den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich der Käufer vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten ebenfalls vorbehalten.

Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist der Käufer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an den Käufer zu erbringen verpflichtet ist.


§10 Zahlung, Eigentumsrechte
Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung gewährt der Lieferant dem Käufer Skonto von 3%, innerhalb von 30 Tagen von 2%. Innerhalb von 60 Tagen erfolgt die Zahlung netto ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Vornahme der Leistungshandlung durch den Käufer an. Es gilt ausschließlich die Briefform.
Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist der Käufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück zu halten.
Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

§11 Sicherungsrechte
Der Lieferant darf gegen den Käufer bestehende Forderungen weder abtreten noch verpfänden.
§12 Überlassene Unterlagen, Fertigungsmittel etc.
Vom Käufer dem Lieferanten überlassene Unterlagen jeglicher Art, Werkzeuge, Fertigungsmittel oder Ähnliches bleiben Eigentum des Käufers. Alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben beim Käufer. Diese Gegenstände sind einschließlich aller etwaig gefertigten Duplikate nach Bearbeitung der Bestellung bzw. Ausführung der Bestellung unverzüglich und unaufgefordert an den Käufer zurückzugeben; der Lieferant ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht befugt. Der Lieferant sichert vertrauliche Behandlung zu; die vorstehend genannten Gegenstände dürfen nur zur Ausführung der Bestellung verwendet und dupliziert sowie unbefugten Dritten weder überlassen noch zugänglich gemacht werden. Verstöße führen zum Anspruch auf Schadensersatz.
§13 Beistellung von Material
(1)  Von dem Käufer beigestelltes Material bleibt Eigentum des Käufers und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum des Käufers zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung des Käufers verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind dem Käufer vom Lieferanten zu ersetzen.
(2)  Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit für den Käufer. Der Käufer wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstehenden neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht dem Käufer das Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.
§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist der Sitz des Käufers.
Für alle Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Käufers.
§15 Internationale Kaufverträge, Import- und Exportbestimmungen, Zoll
(1)  In Bezug auf internationale Kaufverträge gilt ergänzend das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Im Übrigen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Lieferanten anzugeben.
Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Westaflex führt eine personenbezogene Sanktionslisten-Prüfung aufgrund seiner AEO-F Zertifizierung durch.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, den Käufer unaufgefordert darüber zu informieren, ob und gegebenenfalls in welchen Ländern es möglich erscheint, dass die jeweils gelieferten Waren Warenzeichen, Urheberrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte (einschließlich Geschmacks- oder Gebrauchsmuster und Geschäftsgeheimnisse) Dritter verletzen. Wird der Käufer wegen des Gebrauchs oder des Besitzes der gelieferten Waren wegen eines Verstoßes der vorgenannten Art in Anspruch genommen, so wird ihn der Lieferant von diesen Ansprüchen freistellen.

§16 Vertraulichkeit
Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

§17 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nicht.
§18  Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Lieferanten werden durch den Käufer im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gemäß den EU- und Bundes-Vorschriften des Datenschutzes und bei Nutzung von SaaS- und Cloud Diensten im Sinne des ePrivacy Abkommens, verarbeitet.

(c) Westa-Gruppe.