Beschaffung AGB
§ 1 Allgemeines
Der Vertragsinhalt und die Reihenfolge der Geltung bei Widersprüchen ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung:
Für alle Lieferungen und Leistungen an den Käufer gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
Der Lieferant verpflichtet sich, zusätzlich die Qualitätsvereinbarung des Käufers zu unterzeichnen und sich an die dort festgelegten Standards, insbesondere bezüglich der Qualität der zu liefernden Ware zu halten.
Die Einkaufsbedingungen und die Qualitätsvereinbarung sind Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses; auch bezogen auf alle zukünftigen Verträge zwischen dem Käufer und dem Lieferanten, im Rahmen derer der Käufer Lieferungen vom Lieferanten bezieht, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich in Bezug genommen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die den Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen gelten nur insoweit, als der Käufer diesen ausdrücklich zugestimmt hat.
Zwischen den Parteien gelten die Regelungen der aktuellen Incoterms als vereinbart.
§ 2 Formerfordernisse
Nur schriftlich oder in Textform erteilte Bestellungen sind für den Käufer verbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen werden erst mit Eingang des entsprechenden Bestätigungsschreibens (auch per Telefax, EDI oder Email) wirksam.
§ 3 Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringende Lieferungen und Leistungen ein.
Für eintretenden Mehr- oder Minderbedarf sowie für die Lieferung von Kleinmengen gelten dieselben Preise, Rabatte und Bedingungen.
Die Preise gelten frei Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung, aber ohne Umsatzsteuer, die in jeweils gesetzlich vorgeschriebener Höhe zusätzlich vergütet wird.
§ 4 Liefertermine
Vereinbarte Termine und Fristen für die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind verbindlich, da sie auf die innerbetrieblichen Belange des Käufers abgestimmt sind.
Liefert oder leistet der Lieferant nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten Nachfrist, ist der Käufer berechtigt, auch ohne Androhung die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist der Käufer auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die dem Käufer durch den Verzug des Lieferanten, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer unabhängig von den Rechten aus Absatz (2) berechtigt, pro vollendetem Werktag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Lieferwertes derjenigen Ware, mit der der Lieferant in Verzug geraten ist, zu verlangen; nicht jedoch mehr als 10% des vorstehend beschriebenen Lieferwertes.
Für den Lieferanten erkennbare Lieferverzögerungen sind dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Dessen Rechte aus den Absätzen (2) und (3) bleiben unberührt.
§ 5 Lieferscheine
Lieferscheine sind der Ware auf jeden Fall beizufügen. Jede Sendung bzw. Position ist mit der Bestell-, Artikelnummer und mit der Barcode-Verschlüsselung 128 des Käufers zu kennzeichnen. Schäden, die dem Käufer aus der unrichtigen Bezeichnung gelieferter Waren entstehen, sind dem Käufer vom Lieferanten zu ersetzen.
Erfolgen Zahlungen infolge unrichtiger Warenbezeichnungen verspätet, liegt seitens des Käufers kein Verzug vor, ferner wird das Recht zum Abzug von Skonto nicht beeinträchtigt.
§ 6 Versand, Gefahrenübergang
Sofern der Käufer für den Versand Anweisungen gibt, sind ausschließlich diese verbindlich. Der Käufer ist auch berechtigt, die Ware unter Berechnung der Tariffracht abzuholen. Mehrfrachten, Standgelder usw. gehen zulasten des Lieferanten.
Außer in Fällen der Selbstabholung erfolgt der Transport auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht erst mit Eingang der Lieferung bei der vom Käufer genannten Lieferanschrift auf den Käufer über.
§ 7 Qualitäts-, Umwelt- und Werksnorm Anforderungen
Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Ware den zum Lieferzeitpunkt gültigen Normen und allen einschlägigen technischen Vorschriften sowie insbesondere den Vorgaben der Werks- und Qualitätsanforderung entspricht.
§ 8 Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt 36 Monate ab Warenübernahme durch den Käufer, soweit in der Qualitätsvereinbarung keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige des Käufers beginnt und mit der Erfüllung des Mängelanspruchs des Käufers endet. Sieht das Gesetz im Einzelfall eine längere als die vorstehend genannte Frist von 36 Monaten vor, so gilt die längere gesetzliche Frist.
Werden gegen den Käufer wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware Ansprüche geltend gemacht und ist der Lieferant dem Käufer aus demselben Grund gewährleistungspflichtig, so ist der Lieferant verpflichtet, den Käufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Rechte des Käufers aus den nachfolgenden Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Mängel
Von vom Käufer vorgenommenen Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang, bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Mangels dem Lieferanten zugehen.
Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle des Käufers ermittelten Werte verbindlich.
Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen ist der Käufer - unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche - berechtigt, nach seiner Wahl vom Lieferanten Ersatzlieferung oder kostenlose Nachbesserung zu verlangen.
Bei Vorliegen eines Sachmangels oder fruchtlosem Ablauf einer nach dem vorstehenden Absatz gesetzten Frist ist der Käufer ferner nach seiner Wahl berechtigt, einen Deckungskauf zulasten des Lieferanten durchzuführen oder die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder selbst zu beseitigen.
Sendet der Käufer dem Lieferanten mangelhafte Ware zurück, so ist er berechtigt, dem Lieferanten den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich der Käufer vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten ebenfalls vorbehalten.
Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist der Käufer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an den Käufer zu erbringen verpflichtet ist.
(c) Westa-Gruppe.