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Coronaschutzverordnung

In Nordrhein-Westfalen gilt für Ein- und Rückreisende aktuell die Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO). Hier ist geregelt, dass Personen, die aus dem Ausland in das Land NRW einreisen und sich während der vorangegangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich sofort und direkt nach der Einreise in Quarantäne zu begeben.
Der Test muss von einem qualitätsgesicherten Labor durchgeführt worden sein. Anerkannt wird nur ein PCR-Test. Der Test ist nicht vom Arbeitsgeber zu erstatten sofern sich in Risikogebiten aufgehalten wurde. Es gilt die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO).
0384_001.pdf — PDF document, 90 kB (92285 bytes)
Coronaschutzverordnung
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